Globale Krypto-Strukturierung 2026
Warum Gesellschaftsform und Token-Design international aufeinander abgestimmt sein müssen. Und warum Liechtenstein sich als Gateway zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für US-Gründer, Investoren und Digital-Asset-Unternehmen etabliert.
Über erstaunlich lange Zeit verhielt sich ein beträchtlicher Teil des Kryptomarktes so, als lasse sich internationale Rechts- und Regulierungsexponierung durch einen einzigen Akt jurisdiktioneller Auswahl beherrschen – als wäre die entscheidende Frage lediglich, wo der Emittent sitzt, wo der Token erstmals lanciert wurde oder unter welcher lokalen Erzählung ein Projekt ursprünglich dem Markt präsentiert worden ist.
Diese Prämisse ist inzwischen wirtschaftlich riskant und rechtlich überholt. Denn die globale Digital-Asset-Ökonomie wird nicht länger von eindimensionalen Token-Fragen geprägt, sondern vom Zusammenspiel von mindestens zwei eigenständigen, wenn auch untrennbar miteinander verbundenen Strukturierungsebenen: Erstens der gesellschaftsrechtlichen Struktur, welche bestimmt, wer emittiert, betreibt, steuert, bilanziert, kontrolliert und kontrahiert; und zweitens der Struktur des jeweiligen Instruments oder Vermögenswerts, welche festlegt, was genau angeboten, übertragen, zum Handel zugelassen, verwahrt, verpackt, gestakt, zurückgenommen oder wirtschaftlich repliziert wird. In einem globalen Markt müssen beide Ebenen von Beginn an international aufeinander abgestimmt sein. Denn eine formell konforme Gesellschaft, die einen schlecht konzipierten Token umhüllt, ist nicht sicherer als ein sorgfältig gestalteter Token, der in einer ungeeigneten gesellschafts- und lizenzrechtlichen Architektur untergebracht ist.
Genau deshalb sind die jüngsten Entwicklungen in den USA und im EWR von so grosser Bedeutung. Auf US-Seite nimmt die SEC mit ihrer Interpretation vom März 2026, veröffentlicht in Release Nos. 33-11412 und 34-105020 und flankiert von ergänzenden Hinweisen der CFTC, eine wesentliche Neuordnung der Kryptoanalyse vor. Krypto-Assets werden in Kategorien eingeteilt, und es wird ausdrücklich zwischen dem Asset selbst und der umgebenden Transaktion unterschieden. Damit wird anerkannt, dass ein Krypto-Asset, das für sich genommen kein Wertpapier ist, gleichwohl im Rahmen eines Investment Contract verkauft werden kann und – je nach Sachverhalt – später aus dieser investmentvertraglichen Überlagerung herausfallen kann. Auf europäischer Seite ist MiCAR inzwischen in das EWR-Abkommen übernommen worden und in Liechtenstein direkt anwendbar; von dort aus ist nach Vorliegen der entsprechenden Bewilligung auch das Passporting in die EU-/EWR-Mitgliedstaaten möglich. Diese Entwicklungen beseitigen die rechtliche Komplexität nicht. Sie machen sie vielmehr besser lesbar – und erhöhen damit den Bedarf an anspruchsvoller Strukturierung.
Die erste Lehre auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist deshalb eine, die viele Gründer noch immer unterschätzen: Wenn der Zielmarkt grenzüberschreitend ist, muss auch die Gesellschaftsebene für grenzüberschreitende Folgen gebaut werden. Ein Gründerteam in den Vereinigten Staaten mag gute inneramerikanische Gründe haben, eine US-Muttergesellschaft, eine Delaware-Struktur, ein US-zentriertes Cap Table oder auf den US-Markt ausgerichtete Investorenunterlagen beizubehalten. Sobald aber Produkt, Plattform oder Treasury-Strategie auf den Zugang zum EWR ausgerichtet werden, stellt sich eine zweite Frage: Wo soll die auf den EWR ausgerichtete operative Gesellschaft angesiedelt sein, und unter welcher Governance-, Substanz-, Compliance- und Lizenzierungsumgebung soll sie tätig werden? Genau an diesem Punkt wird Liechtenstein strategisch attraktiv. Denn Liechtenstein verbindet die direkte Anwendbarkeit von MiCAR und die Möglichkeit des EWR-Passportings mit einem gesellschaftsrechtlichen und vermögensstrukturierenden Umfeld, das im europäischen Vergleich aussergewöhnlich flexibel geblieben ist. Das Ergebnis ist, dass Liechtenstein nicht nur als Gründungsstandort dienen kann, sondern als Koordinationspunkt für den Markteintritt in den EWR, für Governance, Bankfähigkeit und langfristige Vermögensorganisation.
Innerhalb dieses gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums verdient die liechtensteinische GmbH mehr Aufmerksamkeit, als sie in der internationalen Krypto-Kommentierung häufig erhält. Die offizielle liechtensteinische Wirtschaftsinformation beschreibt die GmbH als juristische Person, die sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen eignet, und zwar aufgrund ihres geringeren Mindestkapitals, ihres haftungsbeschränkten Charakters und der Möglichkeit einer Einpersonengesellschaft. Das Mindestkapital liegt dabei deutlich unter jenem der liechtensteinischen AG. Die AG ist demgegenüber international bekannter, wirkt kapitalstärker und ist häufig besser für grössere Eigenkapitalarchitekturen, breitere Investorenprozesse und klassischere Corporate-Finance-Positionierungen geeignet. In praktischer Hinsicht und auch aus Reporting-Perspektive ist jedoch die GmbH häufig das verhältnismässigere EWR-Betriebsvehikel, wenn US-bezogene Gründer, junge Tokenisierungsunternehmen, Web3-Dienstleister oder Digital-Asset-Familien eine kontrollierte europäische operative Ebene aufbauen wollen, ohne die Struktur verfrüht zu übertechnisieren.
Genau hier scheitert allerdings häufig sorgloses Marketing, insbesondere bei US-Personen. Die technisch saubere Aussage lautet nicht, dass eine liechtensteinische GmbH automatisch zu weniger US-Reporting führt, denn die US-Reporting-Folgen ergeben sich nicht allein aus der Bezeichnung der Gesellschaft. Die stärkere und zutreffendere Aussage ist vielmehr, dass eine liechtensteinische GmbH unter Umständen wesentlich grössere Flexibilität bei der US-Entity Classification bieten kann als eine liechtensteinische AG.
Nach den US-amerikanischen Klassifikationsregeln ist die liechtensteinische Aktiengesellschaft ausdrücklich als ausländische per se Corporation aufgeführt, während eine Eligible Entity mittels Form 8832 die Besteuerung als Corporation, Partnership oder Disregarded Entity wählen kann. Die Reporting-Folgen hängen sodann von der tatsächlich geltenden Klassifikation und Eigentümerstruktur ab; je nach Konstellation können Meldepflichten für ausländische Körperschaften, ausländische Personengesellschaften oder ausländische Disregarded Entities einschlägig werden. Für anspruchsvolle US-Gründer, Family Offices und Unternehmensgruppen kann diese Flexibilität entscheidend sein. Für oberflächliche Vermarktung ist sie hingegen eine Falle, weil Vereinfachungen an dieser Stelle regelmässig in die Irre führen.
Doch selbst eine perfekt konzipierte Gesellschaftsstruktur ist nur die halbe Arbeit. Die zweite Ebene, nämlich die Strukturierung des Instruments, Tokens oder Vermögenswerts selbst, muss mit gleicher Sorgfalt international abgestimmt werden. Gerade hier ist die SEC-Interpretation vom März 2026 von besonderer Bedeutung. Sie teilt Krypto-Assets in fünf Kategorien ein – digitale Commodities, digitale Collectibles, digitale Tools, Stablecoins und digitale Wertpapiere – und hält fest, dass digitale Commodities, digitale Collectibles und digitale Tools für sich genommen keine Wertpapiere sind. Gleichzeitig wird aber klargestellt, dass auch ein Nicht-Wertpapier-Krypto-Asset im Rahmen eines Investment Contract angeboten und verkauft werden kann. Dieselbe Interpretation erläutert weiter, dass ein solches Krypto-Asset nicht notwendigerweise dauerhaft dieser investmentvertraglichen Überlagerung unterliegt, sondern unter Umständen nicht mehr darunter fällt, sobald die wesentlichen unternehmerischen oder manageriellen Zusagen des Emittenten erfüllt sind. Das ist eine erhebliche Entwicklung. Es bedeutet jedoch nicht weniger, sondern mehr Anforderungen an Entwurf, zeitliche Strukturierung, Offenlegung, Treasury-Narrative und Kommunikation.
Für die globale Marktgestaltung ist dies von enormer Bedeutung. Denn das rechtliche Leben eines Tokens beginnt und endet nicht mehr mit einem einzigen Etikett wie «Utility Token», «Governance Token», «Stablecoin» oder «RWA». Ein Token kann auf einer analytischen Ebene für sich genommen kein Wertpapier sein und dennoch in einer Weise vertrieben werden, die in den USA wertpapierrechtliche Risiken auslöst. Er kann im EWR unter MiCAR fallen, aber zugleich aus dem MiCAR-Anwendungsbereich herausfallen, wenn er stattdessen als Finanzinstrument im Sinne von MiFID II zu qualifizieren ist. Und in Liechtenstein kann ausserhalb des MiCAR-Anwendungsbereichs weiterhin die Logik des TVTG zur Anwendung kommen, zumal die FMA Liechtenstein ausdrücklich davon ausgeht, dass MiCAR und TVTG nebeneinander mit einander ausschliessenden Anwendungsbereichen bestehen und einzelne Anbieter in der Praxis beide Regime im Blick behalten müssen. Anders ausgedrückt lautet die eigentliche Strukturierungsfrage nicht: «Wie heisst der Token?», sondern: «Was tut der Token rechtlich, wirtschaftlich und operativ in jeder relevanten Jurisdiktion?»
Das Segment der Tokenisierung verdeutlicht diesen Punkt besonders anschaulich. Die SEC hat in ihrer Staff Statement vom Januar 2026 zu tokenisierten Wertpapieren klargestellt, dass ein tokenisiertes Wertpapier ein Finanzinstrument ist, das bereits nach den bundesrechtlichen Wertpapiergesetzen als solches erfasst ist und lediglich in kryptographischer Form dargestellt wird. Zugleich unterscheidet die SEC zwischen emittentengestützten tokenisierten Wertpapieren und Tokenisierungsmodellen durch Dritte.
Gerade deshalb machen so viele Digital-Finance-Projekte weiterhin grundlegende Kategorisierungsfehler, wenn sie annehmen, dass die On-Chain-Abbildung einer Aktie, Schuldverschreibung, Fondsbeteiligung, Forderung, Berechtigung oder derivativen Exponierung das bereits bestehende Rechtsregime neutralisiere. Das tut sie nicht. Die Technologie kann Übertragungsmechanik, Programmierbarkeit oder Marktzugang verbessern. Sie beseitigt aber nicht aus sich heraus die regulatorische Natur des zugrunde liegenden Instruments. Deshalb muss die Instrumentenstrukturierung von Anfang an international gedacht werden. Es ist nicht nur die Token-Funktionalität zu analysieren, sondern auch die Frage, ob es sich um ein Wertpapier, ein Krypto-Asset unter MiCAR, ein Finanzinstrument unter MiFID II, ein E-Geld- oder Zahlungsverkehrsthema, ein Verwahrungsthema oder um eine synthetische Exponierung handelt, die gleichzeitig mehrere Regulierungsebenen anspricht.
Auch bei Stablecoins, Staking und anderen Infrastruktur-Narrativen ist dieselbe Vorsicht geboten. Die SEC-Interpretation vom März 2026 deutet an, dass Protokoll-Staking und Wrapping unter den dort beschriebenen Umständen ausserhalb der Analyse eines Angebots und Verkaufs von Wertpapieren liegen können. Zudem unterscheidet sie zwischen Zahlungs-Stablecoins und anderen Stablecoins, die je nach Sachverhalt durchaus Wertpapiere sein können. Diese Punkte sind wichtig. Sie stellen aber keine pauschale Freistellung für jedes Geschäftsmodell dar, das sich in seinem Marketing dieser Begriffe bedient. Yield-Mechanismen, Reserve-Design, Rücknahmerechte, Rehypothezierungspraktiken, Governance über die Reserven, Kontrolle über Protokolländerungen und der konkrete Marktzugang bleiben entscheidend. Ein Unternehmen, das solche Begriffe als blosse Branding-Kürzel statt als rechtliche Kategorien behandelt, wird meist zu spät feststellen, dass dasselbe Produkt in einer Jurisdiktion unproblematisch, in einer anderen hingegen problematisch sein kann.
Aus diesem Grund ist die belastbarste internationale Krypto-Struktur in der Regel nicht ein Ein-Gesellschafts-, Ein-Token-, Ein-Gutachten-Modell, sondern eine mehrschichtige Architektur. Häufig findet sich auf Eigentümerebene ein US-Gründer oder ein US-Family-Holdco. Auf der EWR-Betriebsebene steht eine liechtensteinische GmbH oder, wenn kommerziell vorzugswürdig, eine AG. Hinzu tritt eine Lizenzierungs- und Execution-Ebene, die sich zumindest zunächst auf appropriately licensed MiCAR-, Bank-, E-Geld-, Zahlungsverkehrs- oder Wertpapierpartner stützt, wenn der vollständige Aufbau des gesamten Permission Stack im eigenen Haus noch nicht verhältnismässig ist. Daneben tritt eine gesonderte Asset-Protection-Ebene für längerfristiges Vermögen, Nachfolge und Governance-Kontinuität. Dieser letzte Baustein ist gerade bei unternehmerischem Kryptovermögen besonders wichtig, weil operative Kontrolle, rechtlicher Titel, wirtschaftlicher Nutzen, Treasury-Befugnisse und Nachfolgelogik allzu oft in einer informellen Wallet-Realität zusammenfallen. Das liechtensteinische Stiftungs- und Trust-Umfeld ist gerade deshalb besonders stark, weil es erlaubt, operatives Risiko von Familienvermögen und langfristiger Governance zu trennen. Liechtensteinische Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen.
Genau an dieser Stelle wird auch die Zusammenarbeit zwischen Bergt Law und FS+P inhaltlich besonders überzeugend. Bergt Law positioniert sich an der Schnittstelle von Banken- und Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Compliance, Governance und grenzüberschreitender Lifecycle-Strukturierung, einschliesslich Lizenzierungsstrategien unter MiCAR, PSD2, MiFID II, CRD/CRR und TVTG. FS+P beschreibt seine Rolle demgegenüber in der Errichtung von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, in Governance, Asset Protection, steuerlicher Koordination, regulatorischer und Compliance-Unterstützung sowie bei der Ansiedlung von Personen und Unternehmen in Liechtenstein. In der praktischen Mandatsarbeit treffen diese beiden Profile genau dort aufeinander, wo internationale Krypto-Strukturierung anspruchsvoll wird: wenn der Gründer nicht bloss ein Legal Memorandum benötigt, sondern eine Struktur, die bankfähig, governable, lizenzierbar, steuerlich koordiniert und gegenüber Gegenparteien, Aufsichtsbehörden und künftigen Investoren belastbar ist.
Das wirtschaftliche Fazit ist daher klar, auch wenn seine Umsetzung anspruchsvoll bleibt. Ein ernsthaftes globales Krypto-Projekt darf im Jahr 2026 nicht mehr nur fragen, welche einzelne Jurisdiktion die beste ist. Es muss vielmehr fragen, wie sich über die relevanten Märkte hinweg Emittent, Betreiber, Governance-Modell, Asset-Klassifikation, Vertriebsstrategie, Verwahrlogik, Marketing-Sprache und Vermögensschutzarchitektur aufeinander abstimmen lassen. Genau hier verläuft die eigentliche Trennlinie zwischen Projekten, die in krypto-nativer Improvisation verharren, und solchen, die zu institutionstauglichen Unternehmen werden. Für US-Personen, US-Gesellschaften, Investoren, Familien und Gründer, die einen strukturierten Zugang zum EWR suchen, wird Liechtenstein zunehmend attraktiv – nicht weil es magische regulatorische Abkürzungen böte, sondern weil es erlaubt, international abgestimmte Gesellschaftsstrukturierung und international abgestimmte Instrumentenstrukturierung gemeinsam aufzubauen. Und genau das ist es, was im globalen Markt tatsächlich skaliert.
Für global ausgerichtete Krypto-, Tokenisierungs- und Digital-Asset-Unternehmen besteht der entscheidende Fehler heute nicht mehr nur in einer falschen Token-Klassifikation, sondern in der Annahme, gesellschaftsrechtliche Strukturierung und Instrumentenstrukturierung liessen sich unabhängig voneinander vornehmen. Das ist nicht der Fall. Unter MiCAR gilt der europäische Rahmen für Krypto-Assets, die nicht bereits durch bestehende EU-Finanzdienstleistungsregime erfasst sind. Parallel dazu haben ESMA und die Joint ESAs Leitlinien und standardisierte Tests entwickelt, um eine konsistente Klassifikation zu ermöglichen, insbesondere an der Grenze zwischen MiCAR-Krypto-Assets und Instrumenten, die stattdessen dem klassischen Wertpapierrecht unterfallen. Auf US-Seite verlangt auch die SEC-Interpretation vom März 2026 ausdrücklich eine mehrschichtige Analyse, indem sie zwischen dem Krypto-Asset selbst und der umgebenden Transaktion unterscheidet. Die SEC Staff Statement vom Januar 2026 zu tokenisierten Wertpapieren bestätigt zudem erneut, dass tokenisierte Wertpapiere Wertpapiere bleiben, auch wenn sie on-chain dargestellt werden. Praktisch bedeutet dies, dass ein global tragfähiger Roll-out von Anfang an zwei koordinierte Arbeitsstränge verlangt: erstens die Strukturierung der emittierenden und operativen Gesellschaften und zweitens die Strukturierung des jeweiligen Tokens, Anspruchs, Rechts, Stable-Value-Instruments, Governance-Rechts oder tokenisierten Wertpapiers selbst.
Aus US-bezogener Strukturierungsperspektive ist dies auch der Punkt, an dem die liechtensteinische GmbH oft mehr Beachtung verdient, als sie in der internationalen Marktdiskussion üblicherweise erhält. Die technisch sorgfältige Formulierung lautet nicht, dass eine liechtensteinische GmbH für US-Personen automatisch weniger US-Reporting bedeutet, denn das tatsächliche US-Filing-Profil hängt von Klassifikation, Eigentum, Kontrolle und den konkreten Strukturmerkmalen ab. Der robustere Punkt ist vielmehr, dass die liechtensteinische AG in den US-amerikanischen Entity-Classification-Regeln ausdrücklich als ausländische per se corporation aufgeführt ist, während eligible entities mittels Form 8832 eine Klassifikationswahl treffen können. Gerade deshalb kann eine liechtensteinische GmbH in vielen Konstellationen für US-bezogene Gründer oder Gruppen strukturierungstechnisch anpassungsfähiger sein als eine liechtensteinische AG. Das resultierende US-Reporting kann sodann je nach Behandlung als ausländische Körperschaft, ausländische Personengesellschaft oder ausländische Disregarded Entity erheblich variieren; die Formulare 5471, 8865 und 8858 verdeutlichen diese unterschiedlichen Reporting-Pfade.
Soweit es nicht primär um eine operative Gesellschaft geht, sondern um Asset Protection, Nachfolge, Governance-Kontinuität oder die Trennung unternehmerischer Risiken von privatem oder familiärem Vermögen, können liechtensteinische Trusts und Treuunternehmen in manchen Konstellationen ebenso oder sogar besser geeignet sein als gesellschaftsähnliche Vehikel.
Der liechtensteinische Trust ist ein treuhänderisches Rechtsverhältnis ohne eigene Rechtspersönlichkeit, während das Treuunternehmen als rechtlich verselbständigtes Unternehmen mit eigenem Vermögen beschrieben wird, das nach Art einer Stiftung oder einer Körperschaft errichtet werden kann. Für US-bezogene Familien und Gründer sind diese Formen deshalb häufig nicht deshalb relevant, weil sie Steuer- oder Reporting-Fragen magisch beseitigen würden – was sie nicht tun –, sondern weil sie es erlauben können, Eigentums-, Governance- und Nachfolgearchitektur kohärenter zu gestalten, als dies mit einem klassischen Beteiligungsvehikel möglich wäre, wenn es in Wahrheit um Kontrolle, Stewardship und langfristige Vermögensorganisation und nicht um die Optik einer Eigenkapitalfinanzierung geht.
MiCAR ist in das EWR-Abkommen übernommen worden und in Liechtenstein direkt anwendbar; von dort aus ist ein Passporting in die EU-/EWR-Mitgliedstaaten möglich. Zugleich bleiben die Verbindungen Liechtensteins zur Schweiz wirtschaftlich bedeutsam: Der Schweizer Franken ist aufgrund des Währungsvertrags die offizielle Währung, und der Zollvertrag mit der Schweiz schafft eine aussergewöhnlich enge Integration, wobei in bestimmten Warenkontexten EWR-Recht und Zollvertragsrecht parallel zur Anwendung gelangen können. Liechtenstein verbindet damit einen vollständig harmonisierten EWR-Zugang unter MiCAR mit enger Schweiz-Anbindung und der Stabilität des Schweizer Frankens.
Das liechtensteinische Vehikel wird daher nicht nur aus Gründen lokaler Gründungsfreundlichkeit gewählt, sondern auch mit Blick auf US-Klassifikationsfolgen, Governance-Bedürfnisse, Lizenzierungsstrategie und Bankfähigkeit. Der Token oder das Instrument wird nicht nur unter MiCAR klassifiziert, sondern auch an den Grenzen von MiFID II, an ESMA-Leitlinien und an der US-wertpapierrechtlichen Analyse gemessen. Und der grenzüberschreitende Roll-out wird über die richtige Kombination lokaler Gesellschaften, lizenzierter Partner und jurisdiktionsspezifischer Bewilligungen sequenziert.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken und gibt die allgemeinen fachlichen Auffassungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine Rechts-, Regulierungs- oder Steuerberatung für einen konkreten Einzelfall dar und insbesondere keine US-Rechts- oder US-Steuerberatung. Fragen ausländischen Rechts sind mit entsprechend zugelassenen lokalen Beratern abzustimmen.
Kernaussagen und wesentliche Erkenntnisse
Das entscheidende Strukturierungsproblem in globalen Kryptomärkten ist nicht mehr rein jurisdiktionell. Massgeblich ist vielmehr die Notwendigkeit, Gesellschaftsstrukturierung und Instrumenten- beziehungsweise Asset-Strukturierung über alle materiell relevanten Märkte hinweg aufeinander abzustimmen.
- MiCAR ist nach seiner Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein direkt anwendbar, und von Liechtenstein aus ist ein Passporting in die EU-/EWR-Mitgliedstaaten möglich.
- MiCAR und TVTG gelten weiterhin nebeneinander mit einander ausschliessenden Anwendungsbereichen; bestimmte Geschäftsmodelle können deshalb gezwungen sein, beide Regelwerke zu berücksichtigen.
- Die liechtensteinische GmbH ist häufig als EWR-Betriebsvehikel attraktiv, weil sie eine juristische Person mit geringerem Mindestkapital und Einpersonenfähigkeit ist. Ihr Vorteil für US-Personen liegt jedoch nicht in automatisch geringerem Reporting, sondern in grösserer Klassifikationsflexibilität.
- Die liechtensteinische AG ist in den US-amerikanischen Entity-Classification-Regeln ausdrücklich als per se corporation aufgeführt, während eligible entities ihre Klassifikation mittels Form 8832 wählen können; die tatsächlichen Reporting-Folgen hängen dann von der gewählten oder anwendbaren Klassifikation ab.
- Das SEC-Regelungsverständnis des Jahres 2026 trennt zwischen dem Krypto-Asset selbst und der umgebenden Transaktion, klassifiziert Krypto-Assets nach Kategorien und bestätigt, dass selbst ein Nicht-Wertpapier-Krypto-Asset je nach Sachverhalt im Rahmen eines Investment Contract verkauft werden kann.
- Tokenisierte Wertpapiere bleiben in der US-Logik Wertpapiere, soweit das zugrunde liegende Instrument bereits ein Wertpapier ist. Tokenisierung ist daher keine compliance-arme Umbenennungsübung.
- Für ernsthafte internationale Projekte ist das belastbarste Modell in der Regel mehrschichtig: Eigentumsstruktur, EWR-Betriebsgesellschaft, regulierte Execution-Ebene sowie eine gesonderte stiftungs- oder trustbasierte Asset-Protection-Ebene für langfristiges Vermögen und Nachfolge.
Die Autoren
Dr. Marco Felder ist Treuhänder, Steuerberater und Partner bei FS+P AG in Liechtenstein. Er berät vermögende Privatpersonen, Unternehmer und Familien in den Bereichen Strukturierung, Asset Protection, Nachfolgeplanung und Governance international ausgerichteter Vermögensstrukturen, einschliesslich komplexer Assetklassen wie digitaler Vermögenswerte. Wo es um Strukturierung, Steuerplanung und Vermögensschutz geht, bilden das liechtensteinische Steuergesetz und das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) den zentralen rechtlichen Rahmen.
Dr. Josef Bergt ist Managing Partner von Bergt & Partner AG und für FS+P mandatsbezogen im Bereich der Rechtsberatung tätig. Er berät insbesondere im grenzüberschreitenden Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, im Stiftungs- und Trustrecht sowie bei Strukturfragen der Vermögensplanung und des Asset Protection. Darüber hinaus verfügt er über substanzielle Erfahrung im FinTech-Bereich, insbesondere in den Feldern Zahlungsverkehr und Krypto-Assets.
Priv.-Doz. Dr. Thomas Stern ist Legal Counsel bei Bergt Law, habilitierter Rechtswissenschaftler und ausgewiesener Experte für Finanzmarktrecht, Bankenaufsicht und grenzüberschreitende Rechtsfragen. Er bringt vertiefte Erfahrung in der regulatorischen Qualifikation von FinTech- und Krypto-Geschäftsmodellen ein, insbesondere im Zusammenhang mit MiCAR und deren aufsichtsrechtlicher Umsetzung im EWR.
Mit dieser Kombination aus treuhänderischer, rechtlicher und steuerlicher Strukturierungskompetenz, praktischer Erfahrung mit digitalen Vermögenswerten sowie spezialisiertem regulatorischem Know-how unterstützen FS+P und Bergt Law Mandanten beim Aufbau von Kryptovermögensstrukturen, die rechtlich robust, steuerlich geordnet, bankfähig dokumentiert und für generationenübergreifende Planung geeignet sind.
Kontakt
Dr. Marco Felder, FS+P AG, Liechtenstein
| +41 79 614 91 00
Dr. Josef Bergt, Bergt & Partner AG, Liechtenstein
| +423 230 20 90
PD Dr. Thomas Stern, Bergt Law, Liechtenstein
| +423 230 20 90