Besteuerung von Sportlern in Liechtenstein
Wenigen Personen dürfte bewusst sein, dass Liechtenstein in der inoffiziellen Statistik «Olympische Medaillen pro Einwohner» weltweit mit Abstand die erfolgreichste Nation ist. Liechtenstein verfügt seit Jahrzehnten zudem über einen starken wirtschaftlichen Bezug zum Sport und eignet sich nicht zuletzt aufgrund von Lebensqualität, geographische Lage und seiner international kompatiblen und attraktiven Steuerrechtsordnung als Ansässigkeitsstaat für Sportler.
Sportler mit Wohnsitz in Liechtenstein unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht und damit verbunden dem Welteinkommensprinzip. Danach unterliegen grundsätzlich die weltweit erzielten Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Lizenzgebühren der liechtensteinischen Vermögens- und Erwerbssteuer. Nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag zählen unter anderem ausländische Betriebsstättenergebnisse. Mit einem maximalen Grenzsteuersatz von rund 24 Prozent werden Einkünfte von Sportlern vergleichsweise attraktiv besteuert.
Für international erfolgreiche Spitzensportler kann die Besteuerung nach dem Aufwand eine attraktive Alternative zur Vermögens- und Erwerbssteuer darstellen. Als weitere Alternative für Sportler dieser Art kann sich eine in Liechtenstein ansässige Sportlergesellschaft anbieten, die den nationalen und internationalen Anforderungen gerecht wird. Deren steuerliches Ergebnis ist grundsätzlich Gegenstand der Ertragssteuer von 12.5 Prozent.
Im Gegensatz zu anderen Ländern findet sich in Liechtenstein keine Praxisfestlegung betreffend die internationale Besteuerung von Spitzensportlern wie beispielsweise Fussballer, Golfer, Langläufer, Schwimmer, Skifahrer, Springreiter oder Tennisspieler. Es stellt sich daher ganz allgemein die Frage, wie Einkünfte von in Liechtenstein ansässigen Sportlern mit internationalem Wirkungskreis zu besteuern sind.
Ebenfalls im Gegensatz zu anderen Ländern erhebt Liechtenstein keine Steuern auf Einkünften von ausländischen Sportlern im Rahmen von sportlichen Auftritten in Liechtenstein. Davon zu unterscheiden sind hingegen Sportlergesellschaften oder Vermögensstrukturen für Sportler, die in Liechtenstein je nach Ausgangslage eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht begründen können.
Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich gleichermassen auf Sportlerinnen und Sportler sowie Künstlerinnen und Künstler.
1. Unselbständige versus selbständige Erwerbstätigkeit
In zahlreichen Fällen stehen Sportler in einem Angestelltenverhältnis. Insbesondere bei Mannschaftssportarten wie Fussball ist dies der Regelfall. Solche Sportler werden steuerlich grundsätzlich wie andere unselbständige Arbeitnehmer in Liechtenstein behandelt. In den anderen Fällen können in Liechtenstein ansässige Sportler die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist unter anderem von der unselbständigen Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Hobbys (Liebhaberei) abzugrenzen und zeichnet sich beispielsweise durch folgende Merkmale aus:
- Einsatz von Arbeit und Kapital
- Tätigwerden auf eigenes Risiko
- Frei gewählte Organisation
- Absicht der Gewinnerzielung, oder
- Planmässige und dauerhafte nach aussen sichtbare Teilnahme an Sportanlässen (Marktpräsenz)
Ob ein Berufssportler eine selbständige Erwerbstätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit begründet, ist von untergeordneter Bedeutung.
2. Einkunftsarten von Sportlern
Sämtliche Einkünfte eines Sportlers, auch wenn die sportliche Tätigkeit als Hobby qualifiziert, sind in Liechtenstein grundsätzlich steuerbar. Zu den Einkunftsarten eines Sportlers im Angestelltenverhältnis gehört typischerweise das Gehalt, zu den Einkunftsarten eines Sportlers mit selbständiger Erwerbstätigkeit zählen ausserdem:
- Einkünfte aus Medienauftritten
- Förderbeiträge des Liechtenstein Olympic Committee (LOC)
- Klassierungsprämien
- Lizenzgebühren
- Merchandising
- Naturalleistungen für Ausrüstungsmaterial, Fahrzeuge, Mobiltelefone, Unterkünfte oder Verpflegung
- Preisgelder
- Rückerstattung von Auslagen für Teilnahme an Sportauftritt, Trainings- oder Reisekosten
- Spenden, Gönnerbeiträge oder Legate
- Sponsoringeinkünfte
- Startprämien
- Transfer- oder Ablösesummen
- Werbeeinkünfte
Erzielt vor diesem Hintergrund ein Hobbysportler unerwartet ein Preisgeld oder eine Siegprämie, ist diese in Liechtenstein als übriger Erwerb Gegenstand der Erwerbssteuer und in weiterer Folge relevanter Bestandteil der Sozialabgaben wie AHV-IV-FAK. Die mit einem Hobby verbundenen Aufwendungen zählen steuerlich zugleich zu den Aufwendungen für den Lebensunterhalt und sind daher nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar.
3. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen
In den meisten Fällen entwickelt sich ein Breitensportler zum Leistungssportler und in einem weiteren Schritt zum Spitzensportler. Zeichnet sich ab, dass sich die sportliche Tätigkeit zu einer gewinnbringenden Einnahmequelle entwickelt, kann die Begründung einer möglichst frühen selbständigen Erwerbstätigkeit sinnvoll erscheinen. Damit lassen sich die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen steuerwirksam in Abzug bringen. Erweisen sich die Tätigkeiten zunächst verlustreich, können diese Verlustvorträge mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Ob die Steuerverwaltung die Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls als erfüllt erachtet, gilt es im Einzelfall rechtzeitig zu klären. Es empfiehlt sich aber, die aus der sportlichen Tätigkeit resultierenden finanziellen Bewegungen beispielsweise in Form von Aufzeichnungen, Bankbelegen, Kreditkartenabrechnungen, Quittungen oder Rechnungen systematisch zu sammeln.
Zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen von Sportlern mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zählen beispielsweise:
- Arbeitszimmer oder Büro
- Buchhaltung und Revision
- Gesundheitsprophylaxe
- Personal, beispielsweise Betreuer oder Trainer
- Rehabilitation
- Rechts- und Steuerberatung
- Reisekosten
- Sozialleistungen
- Sportbekleidung
- Trainingslager
- Trainings- und Sportgeräte
- Unterkünfte
- Verpflegung inklusive Sport- und Ergänzungsnahrung
- Versicherungen
- Werbung
4. Schenkungen und Legate
Schenkungen und Legate an einen in Liechtenstein ansässigen Sportler sind nicht steuerpflichtig. Die Steuerfolgen im Ausland sind separat zu prüfen, sollte die Schenkung oder das Legat von einer im Ausland ansässigen Person stammen.
5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die im Ausland erzielten Einkünfte gelangen häufig auch dort zur Besteuerung, wo Sportler beispielsweise durch Teilnahme an einem Trainingslager oder Sportauftritt tätig werden. Eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in Liechtenstein sowie im Ausland wird für den Sportler dadurch vermieden, dass im Rahmen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) die im Ausland bereits gezahlte Steuer auf seine Erwerbssteuer in Liechtenstein angerechnet wird. Alternativ kann Liechtenstein die Einkünfte des Sportlers mit ausländischer Herkunft von der Erwerbssteuer unter Progressionsvorbehalt freistellen, so beispielsweise im Verhältnis zur Schweiz.
Liechtenstein pflegt mit einer stets wachsenden Anzahl an Ländern DBA-Beziehungen. Die DBA enthalten eine Bestimmung, welche im Wesentlichen jener von Art. 17 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA; Sportlerklausel) entspricht. Danach können Einkünfte, die ein in Liechtenstein ansässiger Sportler aus dem im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Vereinfacht ausgedrückt besagt die Sportlerklausel, dass dem Austragungsland ein Besteuerungsrecht auf gewissen Einkünften zugewiesen wird, und jenes von Liechtenstein entsprechend eingegrenzt wird.
Von der Sportlerklausel erfasst werden sowohl Einkünfte aus selbständiger als auch aus unselbständiger Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den sportlichen Auftritten selbst stehen, sich mithin auf eine bestimmte Veranstaltung beziehen. Stehen die Einkünfte nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftritt oder der öffentlichen Darbietung, so finden die weiteren Bestimmungen des jeweiligen DBA über die selbständige Arbeit bzw. Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA), unselbständige Arbeit (Art. 15 OECD-MA) oder über die Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA) Anwendung. Es ist daher stets zu prüfen, wofür und aus welchem Auftritt der Sportler seine Einkünfte bezieht.
Art. 17 OECD-MA erstreckt sich im zweiten Absatz auch auf Einkünfte aus einer von einem Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit, die nicht dem Sportler selber, sondern einer anderen Person zufliessen. Bei der anderen Person kann es sich beispielsweise um eine Sportlergesellschaft handeln, die sämtliche Einkünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des betreffenden Sportlers vereinnahmt. Der Sportler stellt dieser Gesellschaft seine Arbeitskraft sowie die Rechte an seiner Person zur Verfügung. Von der Gesellschaft erhält der Sportler für seine Arbeitstätigkeit ein Gehalt und je nach Ausgangslage einen jährlichen Bonus oder Dividenden.
Nachfolgend werden bestimmte Einkunftsarten von Sportlern beleuchtet, die regelmässig in den Anwendungsbereich des Art. 17 OECD-MA fallen.
5.1 Fixes Gehalt
Für viele Sportler bildet das fixe Gehalt die Haupteinnahmequelle. Je nach Ausgangssituation ist das fixe Gehalt unabhängig von der sportlichen Leistung geschuldet, ohne in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit einer sportlichen Tätigkeit selbst zu stehen und sich entsprechend auf eine bestimmte Veranstaltung zu beziehen. Gegebenenfalls fällt das Besteuerungsrecht Liechtenstein als Ansässigkeitsstaat zu.
Andernfalls kann die ausländische Steuerpflicht eines Sportlers beispielsweise bereits am ersten Tag seines sportlichen Auftritts beginnen. Das Austragungsland der Sportveranstaltung ist folglich bestrebt, das fixe Gehalt des Sportlers im Verhältnis zu seinen gesamten jährlichen Leistungstagen zu besteuern.
5.2 Fixe Entschädigungen
Regelmässig sind auch fixe Grundentschädigungen von Sponsoren und Ausrüstern unabhängig von der sportlichen Leistung geschuldet, weshalb sie solche Einkünfte nicht in Zusammenhang mit einzelnen sportlichen Auftritten verbinden lassen. Einkünfte dieser Art hängen vielmehr von der bereits bestehenden Popularität des Sportlers ab und können grundsätzlich als Entschädigung dafür angesehen werden, dass der Sportler seine persönliche Bekanntheit zur Verfügung stellt und damit ein Werbeeffekt erzielt werden soll. Sofern ein Sportler in den jeweiligen Auftrittsländern über keine Betriebsstätte verfügt und darüber hinaus ein DBA vorhanden ist, fällt das Besteuerungsrecht daher in aller Regel Liechtenstein als Ansässigkeitsstaat zu.
5.3 Klassierungsprämien, Preisgelder sowie Startprämien
Klassierungsprämien bzw. Ranglistenprämien sind zusätzlich zu den fixen Entschädigungen ausbezahlte, erfolgsabhängige Entschädigungen für Spitzenplätze bei einzelnen Sportauftritten. Die Entrichtung von Klassierungsprämien sowie von Preisgeldern und Startprämien durch Sportveranstalter, Ausrüster oder Sponsoren stehen in vielen Fällen unmittelbar mit der sportlichen Tätigkeit in Zusammenhang und fallen daher grundsätzlich unter Art. 17 OECD-MA. Daher hängen diese Entschädigungen direkt von der sportlichen Leistung ab und sind dem jeweiligen Austragungsland einer Sportveranstaltung zuzuweisen.
Anders verhalten sich Klassierungsprämien für Spitzenklassierungen in Falle von Gesamtwertungen oder Weltranglisten. Diese Einkünfte lassen sich nicht unmittelbar einem aktuellen sportlichen Auftritt bzw. bestimmten einzelnen Austragungsorten von Sportveranstaltungen zuordnen. Daher verfügt Liechtenstein als Ansässigkeitsstaat des Sportlers bei der Besteuerung dieser Einkünfte in aller Regel das vollumfängliche Besteuerungsrecht.
Startprämien fallen ebenfalls nicht in allen Fällen unter Art. 17 OECD-MA. Solche Vergütungen können alternativ von der bereits bestehenden Popularität des Sportlers abhängen und als Entschädigung dafür angesehen werden, dass der Sportler seine persönliche Bekanntheit zur Verfügung stellt und damit ein Werbeeffekt erzielt werden soll.
5.4 Lizenzgebühren
Einkünfte aus der Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern beispielsweise in Form von Lizenzgebühren stehen in aller Regel in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten sportlichen Auftritt. Aus diesem Grunde sind die entsprechenden Einkünfte in Anlehnung an Art. 12 OECD-MA in Liechtenstein als Ansässigkeitsstaat des Sportlers zu versteuern.
Sofern hingegen eine enge Verbindung mit der sportlichen Leistungserbringung besteht, beispielsweise durch eine vertraglich festgelegte Vergütung an einen Golfspieler für das Tragen eines Sponsorenlogos an einem bestimmten einzelnen Austragungsort der Sportveranstaltung, können solche Lizenzgebühren alternativ unter Art. 17 OECD-MA fallen und folglich im Austragungsland der Sportveranstaltung zur Besteuerung gelangen.
Die Verwaltung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern in Liechtenstein sowie die Vereinnahmung von Lizenzgebühren kann sich selbst bei fehlenden DBA als steuerlich attraktiv erweisen. Hintergrund ist, dass Liechtenstein die im Ausland erhobenen Quellensteuern auf seine Erwerbssteuer anrechnet, sofern zwischen dem Austragungsland und Liechtenstein ein schriftlich erklärtes Gegenrecht besteht.
5.5 Merchandising
Einkünfte aus Merchandising fallen unter Art. 17 OECD-MA, sofern die Einkünfte in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt selbst stehen und darüber hinaus nicht als Lizenzgebühren qualifizieren. Andernfalls fallen die Einkünfte unter Art. 7 oder 15 OECD-MA. Ob und in welchem Ausmass die Einkünfte aus Merchandising in Liechtenstein zur Besteuerung gelangen, ist daher im konkreten Einzelfall zu klären.
6. Besteuerung nach dem Aufwand
Ähnlich wie andere Länder verfügt auch Liechtenstein über die Möglichkeit, Sportler pauschal nach dem Aufwand zu besteuern. Voraussetzung für eine Besteuerung nach dem Aufwand ist, dass:
- der Sportler erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein nimmt
- nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt
- keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübt, und
- vom Ertrag seines Vermögens oder anderen ihm aus dem Ausland zufliessenden Bezügen lebt
Die Besteuerung nach dem Aufwand ersetzt die Vermögens- und Erwerbssteuer, wobei im Inland liegendes Grundeigentum weiterhin der Vermögenssteuer untersteht.
Sodann geniesst die Besteuerung nach dem Aufwand in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der vergleichsweise hohen Steuerbemessung seit Jahrzehnten über einen hohen Rückhalt in der Bevölkerung. Die Wahrscheinlichkeit betreffend die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein in Kombination mit einer von der Steuerverwaltung vorbewilligten Vereinbarung betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand ist erfahrungsgemäss hoch.
7. Sozialleistungen und Versicherungen
Auf den Nettoeinkünften von Sportlern ist die AHV-IV-FAK geschuldet. Wer in Liechtenstein nicht erwerbstätig ist oder aus anderen Gründen nur geringe Beiträge in die AHV-IV-FAK bezahlt, sollte dafür besorgt sein, dass er wenigstens den jährlichen Mindestbeitrag von CHF 356.75 entrichtet. Ansonsten riskiert der Sportler empfindliche Vorsorgelücken im Alter. Beitragslücken können noch rückwirkend für die fünf vergangenen Jahre aufgefüllt werden. Selbständigewerbende Sportler sind darüber hinaus nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Allerdings besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Die Beiträge an die AHV-IV-FAK sowie die Pensionskasse sind bei Sportlern mit selbständiger Erwerbstätigkeit steuerlich absetzbar.
Selbstredend sind die gesetzlichen Sozialabgaben inklusive AHV-IV-FAK sowie Pensionskasse sowie ein weiterführender bedarfsgerechter Versicherungsschutz für einen Sportler detailliert zu ermitteln und als essentieller Baustein einer professionellen Karriereplanung zu verstehen.
8. Mehrwertsteuer
Sportler mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig, sofern sie steuerbare Umsätze von mindestens CHF 100'000 pro Jahr erzielen. Andernfalls kann eine freiwillige Anmeldung bei der Mehrwertsteuer erfolgen. Eine freiwillige Anmeldung hat unter anderem den Vorteil, dass bezahlte Mehrwertsteuern in Form von Vorsteuern rückerstattungsfähig sind und sich dadurch je nach Ausgangslage die Mehrwertsteuerbelastung reduzieren lässt. Mit einer Anmeldung bei der Mehrwertsteuer sind aber auch in regelmässigen Abständen die steuerbaren Umsätze zu melden, so beispielsweise:
- Entschädigung von Auslagen für Teilnahme an Sportauftritt, Trainings oder Reisekosten
- Klassierungsprämien
- Lizenzgebühren
- Preisgelder (Bar- und Naturalpreise)
- Sponsoringeinkünfte
- Startprämien (Bar- und Naturalpreise)
- Verkauf von Fanartikeln (Merchandising)
- Werbeeinkünfte
Steuerbare Leistungen sind zum Normalsatz von derzeit 7.7 %, ab 01.01.2024 von 8.1% zu versteuern. Für einen in Liechtenstein ansässigen Sportler sind von der Mehrwertsteuer grundsätzlich befreit:
- Förderbeiträge des Liechtenstein Olympic Committee (LOC)
- Klassierungsprämien, die ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz erzielt werden
- Lizenzgebühren durch Vergabe von Namens- und Markenrechten an eine ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz ansässige Gesellschaft
- Preisgelder, die ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz erzielt werden
- Spenden, Gönnerbeiträge oder Legate ohne Gegenleistung
- Sponsoreneinkünfte, die von einem Sponsor ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz entrichtet werden
- Startprämien, die ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz erzielt werden
Die ebenfalls für Liechtenstein anwendbare MWST-Branchen-Info 24 bezieht sich ausschliesslich auf mehrwertsteuerrelevante Fragestellungen im Sport. Spenden, Gönnerbeiträge oder Legate gelten beispielsweise als freiwillige Zuwendungen von Dritten, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Diese freiwilligen Zuwendungen werden nicht zum Entgelt gezählt und führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
Eine Spende stellt ebenfalls keine steuerbare Sponsoringleistung dar, sofern der Spender in neutraler Form (d.h. ohne Werbeslogan) ein- oder mehrmalig in einer Publikation erwähnt wird, selbst wenn das Logo des Spenders verwendet wird. Eine blosse Erwähnung der unternehmerischen Tätigkeit des Spenders bewirkt ebenfalls keine steuerbare Leistung. Eine Verlinkung auf die Homepage des Spenders resultiert hingegen unmittelbar in einer steuerbaren Sponsoring- bzw. Werbeleistung.
Werden sodann Beiträge des Liechtenstein Olympic Committee (LOC) ausschliesslich zur finanziellen Unterstützung der physischen und mentalen Vorbereitung eines Sportlers bezahlt, gelten sie als Spende und führen bei den steuerpflichtigen Sportlern zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
Fragen rund um die Mehrwertsteuerpflicht- und Administration nehmen insbesondere bei international erfolgreichen Sportlern mit verschiedenen Einkunftsarten rasch eine hohe Komplexität an. Zudem können Unzulänglichkeiten bei der Administration der Mehrwertsteuer mit empfindlichen Nachforderungen von Steuerverwaltungen verbunden sein. Es lohnt sich in solchen Fällen daher, frühzeitig einen Steuerexperten beizuziehen.
9. Fazit
Zur umfassenden Karriereplanung von Sportlern zählt auch die professionelle Handhabung von nationalen und internationalen Steuerfragen. Insbesondere im Falle von international erfolgreichen Spitzensportlern kann die frühzeitige Wahl des Ansässigkeitsstaats zu erheblichen Unterschieden in der Generierung von langfristiger Wertschöpfung führen.
Bekanntlich sind die Anforderungen an die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein verhältnismässig hoch angesetzt. Im Falle von international erfolgreichen Spitzensportlern dürfte die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung je nach Ausgangslage möglich sein. In allen anderen Fällen erfordert die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eine gewisse Planung unter Einbezug von entsprechender Vorlaufzeit.
Im Resultat eignet sich Liechtenstein hervorragend als Ansässigkeitsstaat für international erfolgreiche Spitzensportler.
Bei Fragen rund um die Besteuerung von Sportlern, Sportlergesellschaften oder Vermögensstrukturen für Sportler steht Ihnen Dr. Marco Felder gerne zur Verfügung.
* Dr. Marco Felder war in früheren Jahren Förderathlet des Liechtenstein Olympic Committee (LOC) sowie Teilnehmer an den Olympischen Winterspielen 1994 in Lillehammer. Neben seiner beruflichen Tätigkeit ist er das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied des LOC
Quellenhinweis
Dieser Blogbeitrag orientiert sich unter anderem an folgenden Quellen:
- Cadosch Roger, Merkblatt zur Besteuerung von Berufssportlern mit Wohnsitz in der Schweiz
- Steuerverwaltung Graubünden, Praxisfestlegung, Besteuerung von Spitzensportlern
- Rotter Dimitri, Wadsack Lukas, Steuerplanungsmöglichkeiten für Spitzensportler bzw. angehende Spitzensportler