Wirksame Führung und Aufsicht von Unternehmen und Stiftungen in Liechtenstein
Die Foundation Governance ist ein Schlüsselelement im Wettbewerb der Stiftungsordnungen. Die Einhaltung des Stifterwillens sowie des Zwecks der Stiftung über Jahrzehnte erfordert ein ausgewogenes Verhältnis von Verwaltung und Kontrolle. Die Bandbreite der für eine optimale Governance zur Verfügung stehenden Mechanismen ist in Liechtenstein beachtlich.
Stiftungen benötigen Kontrollmechanismen
Das Fehlen eines korporativen Merkmals, das die Stiftung von den anderen Rechtspersonen abgrenzt, verdeutlicht, dass die Missbrauchsanfälligkeit wesentlich grösser ist als bei anderen Rechtspersonen und damit die Frage nach der idealen Foundation Governance mindestens so komplex ist wie bei der Corporate Governance von Kapitalgesellschaften. Die Verselbständigung des zweckunterworfenen Vermögens bedarf einer Organisation, durch welche die nachhaltige Zweckverfolgung – auch über den Tod des wirtschaftlichen Stifters hinaus – ermöglicht wird. Die logische Folge ist, dass für die Stiftung letztlich strengere Kontrollmechanismen erforderlich sind als für Kapitalgesellschaften. Dadurch darf aber kein starres oder bürokratisches Gebilde entstehen.
Unterschiede der gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen
In einer globalisierten Welt, in der sich ein Stifter die Rechtsordnung für die Gründung einer Stiftung offensichtlich aussuchen kann, ist die Foundation Governance und damit verbunden die Aussenwahrnehmung eines Stiftungsstandorts essentiell wichtig. Im liechtensteinischen Stiftungsrecht ist die Unterscheidung in die Rechtsfiguren gemeinnützige und privatnützige Stiftung entscheidend:
- Die gemeinnützige Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht (STIFA)
- Bei der privatnützigen Stiftung basiert die Foundation Governance insbesondere auf den Begünstigten als internes Kontrollorgan
So sind beispielsweise Familienstiftungen völlig unabhängig von der staatlichen Aufsicht. Zugleich aber ist es ein besonderes Merkmal der liechtensteinischen Stiftungsgovernance, dass die externe Governance nicht den gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten ist. Vielmehr dürfen privatnützige Stiftungen freiwillig – durch entsprechende Bestimmung in der Stiftungsurkunde (opt-in) – der Aufsicht unterstellt werden. Wird bei der Errichtung einer liechtensteinischen privatnützigen Stiftung von einem opt-in kein Gebrauch gemacht und wie in vielen Fällen auch keine externe unabhängige Revisionsstelle bestellt, dann beruht die Kontrolle allein auf der internen Governance.
Foundation Governance bei der privatnützigen Stiftung
Bei dieser Form der Kontrolle sind die Stiftungsbeteiligten selbst dazu angehalten, die Kontrollfunktionen auszuüben. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen kommen privatnützige Stiftungen völlig ohne externe Governance in Form von STIFA und/oder Revisionsstelle aus. Das Gericht hat nur eine beschränkte Möglichkeit, von Amts wegen Anordnungen zu erlassen. Die interne Governance steht bei der privatnützigen Stiftung daher im Vordergrund. Entsprechend sind es also die Begünstigten, die als tragende Säule der internen Governance dienen. Die Foundation Governance erfordert daher die aktive Einbeziehung der Begünstigten in die interne Organisation der Stiftung. Die Begünstigten haben nicht nur ein Antragsrecht, sondern auch Parteistellung im Ausserstreitverfahren.
Insoweit hat das Auskunftsrecht den Sinn, dass der Begünstigte feststellen können soll, ob es notwendig ist, die Aufsichtsgerichtsbarkeit anzurufen. Obschon den Begünstigten Kontrollrechte, wie Anspruch auf Einsichtnahme zustehen, dürfen diese nicht soweit gehen, dass die Geschäftsführung defacto vom Stiftungsrat an die Begünstigten übergeht.
Dieser Blogbeitrag ist ein Auszug aus einem Referat von Dr. Marco Felder an der Swiss Board School in Kooperation mit der Universität Liechtenstein zum Thema «Neues aus dem Bereich der Foundation Governance in Liechtenstein». Dr. Marco Felder bedankt sich ganz besonders bei Prof. Dr. Francesco Schurr und seiner Assistenzprofessorin Dr. Alexandra Butterstein von der Universität Liechtenstein für die inhaltliche Unterstützung in der Vorbereitung seines Referats.