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05.07.17 | Steuern Liechtenstein

Chancen unter dem neuen DBA mit Liechtenstein

Beitrag von Dr. Marco Felder

Für Liechtenstein ergeben sich zweifelsohne Chancen unter dem neuen DBA mit der Schweiz, welches am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Inwieweit aber ergeben sich dadurch Chancen für die Schweiz?

Im Grunde genommen ist die Situation bemerkenswert: die Schweiz und Liechtenstein begründen eine gemeinsame Zollunion, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum und einen gemeinsamen Währungsraum. Ebenso begründen die beiden Nachbarstaaten ein gemeinsames Mehrwertsteuergebiet und die schweizerischen Stempelabgaben kommen in Liechtenstein gleichermassen zur Anwendung. Trotz derart weitreichender Verflechtungen verbindet die beiden Nachbarstaaten erst seit wenigen Monaten ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

Bei genauerer Betrachtung ergeben sich unter dem neuen DBA mit Liechtenstein auch Chancen für die Schweiz. Liechtensteinische Investitionen in der Schweiz gestalten sich fortan attraktiver, nicht zuletzt da sich die Verrechnungssteuer über 35 Prozent auf Vermögens- und Kapitalerträgen teilweise oder vollständig reduzieren lässt. 

Prompt liess die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer vor diesem Hintergrund verlauten, dass sich die grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten durch das neue DBA wesentlich erleichtern. Nicht nur Industriegesellschaften, auch Finanzgesellschaften, die Liechtensteinische AHV-IV-FAK, die liechtensteinischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, diskretionäre und gemeinnützige Stiftungen oder Privatpersonen mit Ansässigkeit in Liechtenstein dürften fortan noch stärker in der Schweiz investieren. Liechtensteinische Investitionen in der Schweiz sind daher im Begriff weiter zuzulegen. 

Neben einem Mehr an Investitionstätigkeit in der Schweiz ergeben sich durch das neue DBA Synergien im grenzüberschreitenden Zusammenwirken. So sieht die neue schweizerische Unternehmenssteuervorlage 17 derzeit keine Einführung eines Eigenkapital-Zinsabzuges und somit einer zinsbereinigten Gewinnsteuer vor. Für Kantone mit zahlreichen Holding- und Finanzgesellschaften wirkt sich dieser Aspekt teilweise nachteilig aus. Liechtenstein sieht in seinem Steuergesetz seit 2011 aber einen Eigenkapital-Zinsabzug vor, der sich von schweizerischen Holding- und Finanzgesellschaften wirksam nutzen lässt. So können schweizerische Konzerne beispielsweise Finanzgesellschaften mittels liechtensteinischen Betriebsstätten in ihre Konzernstruktur integrieren. Die Schweiz bleibt dadurch im Zusammenwirken mit Liechtenstein auch unabhängig einer eigenen zinsbereinigten Gewinnsteuer für Finanzgesellschaften attraktiv. 

Das DBA mit Liechtenstein bietet sodann ein hohes Mass an Rechtssicherheit, insbesondere wenn wie im Falle von Holding- und Finanzgesellschaften teilweise Milliarden an Konzernvermögen zu verwalten sind. Die gegenseitige Vertrauenskultur in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dürfte darüber hinaus durch den Informationsaustausch auf Anfrage sowie das im Verständigungsverfahren vorgesehene Schiedsverfahren gestärkt werden. Im regulierten Bereich der Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter bietet der liechtensteinische Wirtschaftsstandort schweizerischen Gesellschaften unverändert den freien Marktzugang zur EU und zum EWR und damit im Zusammenspiel mit dem neuen DBA eine bedeutende Chance. 

Sodann enthält das Protokoll zum neuen DBA spezifische Bestimmungen zur Verwendung von liechtensteinischen Stiftungen im grenzüberschreitenden Verhältnis. Die damit einhergehende Rechtssicherheit fördert den Zugang zum flexiblen liechtensteinischen Stiftungs- und Trustrecht beispielsweise im Falle von Nachfolgelösungen im privaten und unternehmerischen Bereich. Nachfolgeprobleme, wie beispielsweise aktuell im Fall Sika, lassen sich mit der Verwendung einer liechtensteinischen Stiftung vermeiden. Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht können Familienmitglieder nach Einbringung der Familienanteile in eine Stiftung weiterhin daran begünstigt bleiben. Voraussetzung ist, dass die Familienanteile frühzeitig in die Stiftung eingebracht werden. 

Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass Liechtenstein im neuen DBA entgegen internationalem Usus und parlamentarischer Widerstände weiterhin auf die Besteuerung von schweizerischen Grenzgängern verzichtet. Die Schweiz hat sich in diesem für Liechtenstein heiklen Punkt entschieden durchgesetzt, die an Liechtenstein angrenzenden Gemeinden und Kantone erfreuen sich demzufolge unvermindert an diesen Steuereinnahmen. Im Resultat bietet das neue DBA nicht nur Chancen für Liechtenstein, sondern zweifelsohne auch für die Schweiz. Liechtenstein und die angrenzenden Gemeinden und Kantone dürften davon überproportional profitieren. Das Rheintal ist und bleibt somit das Chancental, erst recht unter Einbezug des neuen DBA mit Liechtenstein. 

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