Vermögensschutz für international erfolgreiche Sportler
Stellen Sie sich einen talentierten Sportler vor, der soeben einen lukrativen Vertrag bei einem bekannten italienischen Fussballverein unterzeichnet hat. Der Vertrag resultiert in hohen Einkünften, was zum Aufbau von beträchtlichen Vermögenswerten beim Sportler führt. Zugleich sind erfolgreiche und gutverdienende Sportler besonders gefährdet, ihre Vermögenswerte in Teilen oder zur Gänze wieder zu verlieren. Boris Becker ist nur ein prominentes Beispiel in diesem Zusammenhang. Wie können sich international erfolgreiche Sportler davor schützen?
Die Gründe für die Vermögenseinbussen sind mannigfaltig, so beispielsweise ausschweifender Lebensstandard, Luxusgüter, Fehlinvestitionen, Scheidungen, Unerfahrenheit in finanziellen Belange oder einfach nur Ignoranz und Verschlossenheit gegenüber dem Thema Vermögensschutz. Die liechtensteinische Stiftung eignet sich in Kombination mit den Vorteilen der italienischen Steuerrechtsordnung hervorragend, erfolgreiche Sportler mit Ansässigkeit in Italien vor existenzbedrohenden Vermögenseinbussen im Zeitablauf zu schützen.
1. Gründe für eine Stiftung
Neben der zuvor erwähnten Steuereffizienz sind die zwei weiteren wesentlichen Hauptgründe für die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung der «Vermögensschutz» und die «Nachfolgeplanung». So ermöglicht die liechtensteinische Stiftung:
- Das Vermögen dauerhaft zu erhalten um auch den nächsten Generationen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen und
- Den gewohnten Lebensstandard zu sichern
Die liechtensteinische Stiftung schützt die Stiftungsbegünstigten aber auch vor:
- Einer finanziellen Notlage
- Dem Zugriff auf das Stiftungsvermögen durch Gläubiger
- Den finanziellen Risiken durch eine Scheidung
- Verschwendung des Vermögens durch die Erben oder Ehepartner
- Erbrechtlicher Aufteilung des Vermögens
- Kontrollverlust am eigenen Unternehmen aufgrund erbrechtlicher Aufteilung des Aktionariats
- Begehrlichkeiten von falschen Freunden und Geschäftspartnern
- Allfälligen erbrechtlichen Pflichtteilsansprüchen
Darüber hinaus lassen sich mit der Stiftungserrichtung weitere Ziele verfolgen. So können beispielsweise Familienwerte definiert werden, die für die allfälligen Nachkommen des Sportlers im Falle einer Stiftungsbegünstigung tragend werden. Entsprechend kann das Stiftungsvermögen auf Wunsch des Sportlers auf Nachfolgegenerationen übertragen werden. Alternativ kann vorgesehen werden, dass die Stiftung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unter Eintritt gewisser Bedingungen aufzulösen ist.
2. Ausgestaltung der Stiftung
Eine gut funktionierende Stiftungsgovernance dient dem Schutz der Interessen des Sportlers, der eine Stiftung ins Leben ruft. Daher sollte der Stiftungsgovernance ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Stiftung wird vom Stiftungsrat verwaltet und geführt, welcher sich aus einem gesetzlich befähigten und regulatorisch überwachten Finanzintermediär wie etwa einem Treuhänder sowie mindestens einer weiteren Person zusammensetzt. Im Prinzip kann der Sportler selbst, eine Vertrauensperson oder auch eine andere qualifizierte Person in den Stiftungsrat bestellt werden.
Um sicherzustellen, dass der Stiftungsrat auch innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem Willen des Sportlers handelt, kann ein Beirat eingesetzt werden, dem eine Überwachungs- oder Beratungsfunktion zukommen kann. Dem Beirat kann aber auch das Recht eingeräumt werden, ein Veto gegen Stiftungsratsbeschlüsse einzulegen oder zu entscheiden, wer wann wieviel Geld von der Stiftung erhalten soll. In den Beirat selbst kann beispielsweise der Sportler selbst, eine Vertrauensperson oder ein dem Sportler vertrauter Rechtsberater bestellt werden.
3. Besteuerung einer Stiftung
Aus liechtensteinischer Sicht ist die Einbringung des Vermögens in die Stiftung durch einen ausländischen Sportler (z.B. mit Ansässigkeit in Italien) steuerfrei. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterliegen grundsätzlich der ordentlichen Ertragssteuer von 12.5 Prozent, gewisse Einkünfte wie beispielsweise Dividenden oder Veräusserungsgewinne von Beteiligungen sind von der liechtensteinischen Ertragssteuer ausgenommen. Der Mindeststeuer beträgt jährlich CHF 1'800.00. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Stiftung dem besonderen Besteuerungsregime einer Privatvermögensstruktur unterstellt werden, wodurch lediglich die Mindestertragssteuer von CHF 1'800 jährlich zu entrichten ist. Zugleich kann auf die jährliche Einreichung einer Steuererklärung verzichtet werden. Bei späteren Ausschüttungen der Stiftung an den Sportler oder seine begünstigten Familienmitglieder werden in Liechtenstein keine Quellensteuern erhoben. Im Resultat kann sich die Besteuerung einer liechtensteinischen Stiftung – wie in vielen anderen Fällen – als äusserst attraktiv erweisen.
4. Alternatives Steuerregime für Personen, die ihre Ansässigkeit nach Italien verlegen
Im Jahr 2017 führte Italien eine Steuermassnahme zur pauschalen Besteuerung ("Pauschalbesteuerung") von Personen wie Sportlern und Künstlern ein, die ihre Ansässigkeit nach Italien verlegen. Ziel der steuerlichen Massnahme ist es, Personen mit hohen Einkünften in Italien anzusiedeln. Sofern die Bedingungen einer Pauschalbesteuerung erfüllt sind, ergeben sich die folgenden Vorteile:
- Alle ausländischen Einkünfte und Veräusserungsgewinne sind Gegenstand der Pauschalbesteuerung über jährlich EUR 100'000 und entsprechend nicht Gegenstand der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Werden im Ausland erzielte Einkünfte und Veräusserungsgewinne nach Italien transferiert, fallen darauf keine weiteren italienischen Steuern an
- Ausländische Vermögenswerte sind nicht Gegenstand von Vermögenssteuern in Italien
- Ausländische Vermögenswerte sind nicht Gegenstand von Schenkungs- und Erbschaftssteuern in Italien
- Ausländische Vermögenswerte sind nicht Gegenstand von Meldepflichten in Italien
- Als Ausnahme davon gelten ausländische Veräusserungsgewinne auf wesentlichen Beteiligungen, die während den ersten fünf Jahren einer steuerlichen Ansässigkeit in Italien erzielt werden. Solche Veräusserungsgewinne sind Gegenstand einer ordentlichen Besteuerung. Daher unterliegen wesentliche Beteiligungen in den ersten fünf Jahren der steuerlichen Ansässigkeit gewissen italienischen Meldepflichten. Diese zeitlich befristete Ausnahme ist eine spezifische Missbrauchsbestimmung. Je nach Ausgangslage können steuerpflichtige Personen einen steuerlichen Vorabbescheid betreffend die Nichtanwendbarkeit der in Frage stehenden Bestimmung erhalten.
Die Alternative einer Pauschalbesteuerung lässt sich maximal 15 Jahre aufrechterhalten und kann darüber hinaus vom Sportler jederzeit aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist endgültig und lässt sich für den betroffenen Sportler nicht rückgängig machen.
Die Pauschalbesteuerung lässt sich auf ein oder mehrere Familienmitglieder des Sportlers übertragen. Für jedes zusätzlich qualifizierende Familienmitglied beträgt die Pauschalsteuer EUR 25’000. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Ehepaar, welches seinen Wohnsitz nach Italien verlegt und erfolgreich für die Pauschalbesteuerung optiert, eine jährliche Pauschalsteuer von EUR 125’000 zu entrichten hat.
5. Fazit
Zur umfassenden Karriereplanung von Sportlern zählt ebenfalls die professionelle Handhabung von nationalen und internationalen Steuerfragen. Insbesondere im Falle von international erfolgreichen Spitzensportlern kann die frühzeitige Wahl des Ansässigkeitsstaats zu erheblichen Unterschieden in der Generierung von langfristiger Wertschöpfung führen.
Die italienische Pauschalbesteuerung lässt sich von Sportlern, die ihre Ansässigkeit nach Italien verlegen, ideal mit einer liechtensteinischen Vermögensstruktur – wie beispielsweise einer Stiftung – kombinieren. Der Grund liegt darin, dass die italienische Pauschalbesteuerung die im Ausland erzielten Einkünfte und Veräusserungsgewinne – anstatt der ordentlichen Besteuerung – lediglich einer jährlichen Pauschalsteuer von EUR 100'000 unterwirft. Solche Einkünfte und Veräusserungsgewinne unterliegen in Italien keiner weiteren Besteuerung. Ausserdem unterliegen ausländische Vermögenswerte keiner Vermögenssteuer, und ebenso keinen Meldepflichten. Die sich daraus ergebenden Vorteile wie erhöhte Wertschöpfung und Vermögensschutz können für international erfolgreiche Spitzensportler im Zeitablauf erheblich sein.
Vor diesem Hintergrund kann die Kombination der Vorteile der italienischen und liechtensteinischen Rechtssysteme in beachtlichen Vorteilen für international erfolgreiche Sportler resultieren. Unabhängig davon kann Liechtenstein als Wohnsitz für international erfolgreiche Sportler je nach Ausgangssituation eine überzeugende Alternative zu Italien und auch anderen Ländern darstellen.
* Dr. Marco Felder war in früheren Jahren Förderathlet des Liechtenstein Olympic Committee (LOC) sowie Teilnehmer an den Olympischen Winterspielen 1994 in Lillehammer. Neben seiner beruflichen Tätigkeit ist er das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied des LOC. Er ist Gründungspartner der Felder Sprenger + Partner AG. Kürzlich hat er Blogbeiträge unter anderem mit den Titeln «International erfolgreiche Sportler und Künstler setzen auf Liechtenstein» oder «Besteuerung von Sportlern in Liechtenstein» veröffentlicht.
Mag. Rainer Sprenger LL.M. (International Taxation) ist Partner der Felder Sprenger + Partner AG mit den Spezialgebieten Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
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