Rückerstattung der Schweizerischen Verrechnungssteuer in Liechtenstein
Unter dem neu in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein können in Liechtenstein ansässige Gesellschaften, Stiftungen und Personen die schweizerische Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Wie funktioniert die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und was gilt es zu beachten?
Steuer auf Kapitalerträgen
Die schweizerische Verrechnungssteuer von 35 Prozent wird auf gewissen schweizerischen Kapitalerträgen (insbesondere Dividenden von schweizerischen Kapitalgesellschaften, Zinsen von schweizerischen Obligationen, Ausschüttungen von schweizerischen Anlagefonds sowie Zinsen auf schweizerischen Bankkonti) erhoben. Ein Rückerstattungsantrag muss auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden. Das Formular muss von den Liechtensteinischen Steuerbehörden vorgängig unterzeichnet werden. Der Rückerstattungsantrag muss innerhalb von 3 Jahren bei der ESTV eingereicht werden.
Meldeverfahren für schweizerische Gesellschaften
Die ESTV kann der schweizerischen Gesellschaft gestatten, auf die Ablieferung (und Rückerstattung) der Verrechnungssteuer zu verzichten und eine blosse Meldung zu akzeptieren (Meldeverfahren). Wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach DBA-FL erfüllt sind. Insbesondere muss die in Liechtenstein ansässige Gesellschaft oder Person dort ansässig und ordentlich steuerpflichtig sein. Zudem darf kein Fall von Missbrauch (Treaty Shopping) vorliegen.
Voraussetzungen für die Rückerstattung
Am 27.09.2018 organisierte die IFA Liechtenstein ein Fachsymposium, das sich inhaltlich unter anderem der Rückerstattung der Verrechnungssteuer unter dem DBA FL-CH widmete. Die beiden Referenten waren Stefan Oesterhelt, Partner bei Homburger AG, sowie Oliver Oppliger, Teamchef der Abteilung Rückerstattung Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
In ihrem Referat wurde unter anderem auf das Formular 78 zur Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland verwiesen. Seit Inkrafttreten des DBA FL-CH sind bereits rund 1‘000 Rückerstattungsträge mit dem Formular 78 bei der Abteilung Rückerstattung der ESTV eingegangen und ausserdem rund 50 Gesuche zur Bewilligung des Meldeverfahrens auf Formular 823B. Zudem haben Stephan Oesterhelt und Stefan Oppliger die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 10 DBA FL-CH erörtert und in diesem Zusammenhang konkrete Beispiele besprochen.
Mehr nützliche Informationen finden Sie in der von den Referenten benutzten Präsentation der IFA Liechtenstein.