Ein Bentley muss steuerlich akzeptiert werden
Das schweizerische Bundesgericht muss sich zuweilen auch mit Fragen zum liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetz befassen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen entspricht die hiesige Gesetzesfassung – mit Ausnahme von Verweisen auf andere Gesetze – wörtlich dem schweizerischen Mehrwertsteuergesetz. Zum anderen ist das Bundesgericht die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein.
Ist die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungskosten für einen Bentley abzugsfähig?
Der Entscheid vom Oktober letzten Jahres ist deshalb besonders spannend, weil das Bundesgericht die Sichtweise des Steuerpflichtigen stützte und der Liechtensteinischen Steuerverwaltung eine Abfuhr erteilte. Konkret ging es um die Frage, ob die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungskosten für einen Bentley abzugsfähig ist. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass der Nachweis der unternehmerischen Verwendung eines Luxusfahrzeuges erhöhten Anforderungen unterliege und die Indizien für die rein private Verwendung sprächen.
Der Sachverhalt
Damit das Urteil im Kontext des Sachverhaltes gewürdigt werden kann, sind ein paar zusätzliche Angaben nötig: Die steuerpflichtige Anstalt führt als Familienbetrieb (Vater, Sohn und Tochter) ein Treuhandunternehmen. Die Familienmitglieder besitzen Privatfahrzeuge und machen die geschäftlich zurückgelegten Kilometer als Spesen geltend. Bis Juli 2013 verfügte die Anstalt über ein Geschäftsfahrzeug (Anschaffungspreis über 100'000 Franken), das von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung immer als Geschäftsfahrzeug akzeptiert worden war. Dieses Fahrzeug wurde im Juli 2013 durch den Bentley ersetzt (Anschaffungspreis 230'000 Franken). In der Versicherungspolice wurde als Verwendungszweck «privat» angegeben und die Anstalt finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen des Vaters. Im ersten halben Jahr seit Kauf sind mit dem Fahrzeug nur gut 1000 Kilometer für Fahrten zu Kunden nach Zürich oder ins nahe Ausland zurückgelegt worden.
Die Gesetzgebung
Gestützt auf Artikel 28 des liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes kann der Steuerpflichtige die im „Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit“ angefallene Mehrwertsteuer als Vorsteuern geltend machen. Der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ist es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht gelungen, der Anstalt einen nicht unternehmerischen Bereich nachzuweisen.
Der Umstand, dass die Verwendung eines solchen Fahrzeuges unüblich sei, reicht als Nachweis nicht aus. Das Bundesgericht hat zwar auch eingestanden, dass „die Wahl des Fahrzeugs und dessen Kosten auf den ersten Blick tatsächlich etwas hochgegriffen" seien. Es sei aber „alleinige Sache des Unternehmensträgers, die Philosophie des Aussenauftritts zu definieren." Und da nicht in Frage stand, dass die Fahrten ausschliesslich geschäftlich waren, musste der Vorsteuerabzug vollumfänglich gewährt werden.
Das Bundesgericht weist am Schluss zu Recht darauf hin, dass für private Fahrten ein Entgelt wie unter unabhängigen Dritten einzusetzen wäre. Und für ein Fahrzeug dieser Preisklasse würde ein Entgelt von 0.70 Rappen pro Kilometer sicherlich nicht reichen. Ein Privatgebrauch stand aber nicht zur Diskussion.
Dieser Fachbeitrag von Dr. Niklaus Honauer, Partner indirekte Steuern bei PwC Schweiz und Dr. Marco Felder, Partner und Geschäftsführer bei Felder Sprenger + Partner erschien im Wirtschaftregional am 23. September 2017.