Eignungstest einer deutschen GmbH & Co. KG aus liechtensteinischer Sicht
In zwei seiner Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2017 hat sich der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (VGH) mit der sog. Privatvermögensstruktur (PVS) gemäss Art. 64 des liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) auseinandergesetzt. In einer der beiden Entscheidungen spielt die Rechtsform der deutschen GmbH & Co. KG eine zentrale Rolle. Dieser Beitrag erläutert zunächst die Wesensmerkmale einer liechtensteinischen PVS und gewährt einen Einblick in beide Entscheidungen des VGH. Im eigentlichen Hauptteil wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob und für welche Fälle sich eine liechtensteinische Stiftung eignet, als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG aufzutreten.
Wesensmerkmale einer PVS
Juristische Personen wie Stiftungen, Anstalten oder Aktiengesellschaften liechtensteinischen Rechts können durch vermögende Privatpersonen dazu genutzt werden, Teile ihres Vermögens zu verwalten. Derartige juristische Personen können als PVS qualifiziert werden, wenn sie die in Art. 64 SteG enthaltenen restriktiven Voraussetzungen erfüllen. Als zentrale Voraussetzung hierfür dürfen solche juristischen Personen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, weder selbst noch durch Gesellschaften, die durch sie kontrolliert werden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf dem Markt im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern ausgeübt wird. Der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ ist dynamisch im Sinne des strikt zu beachtenden Europarechts (EU/EWR) auszulegen.
Ebenso wenig dürfen juristische Personen mit PVS-Status tatsächliche Einflussnahme auf die Verwaltung von Beteiligungen nehmen, es sei denn, die Beteiligung verfügt ebenfalls über einen PVS-Status. Hingegen können juristische Personen mit PVS-Status ihre Gesellschafterrechte beispielsweise im Rahmen einer Generalversammlung ausüben.
Treuunternehmen ohne Persönlichkeit sowie die Treuhänderschaft (Trust) sind keine juristischen Personen und qualifizieren entsprechend nicht für einen PVS-Status.
Steuerlich werden PVS so behandelt, dass sich gegenüber der Direktanlage durch eine natürliche Person grundsätzlich keine Nachteile ergeben. Entsprechend werden PVS einheitlich durch eine Mindestertragssteuer von jährlich CHF 1'800.00 erfasst. Von der normalen Ertragssteuer und der jährlichen Einreichung einer Steuererklärung sind PVS befreit, zugleich gelangen PVS damit üblicherweise aber auch nicht in den Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen.
VGH-Entscheidung 2015/009 vom 10. April 2015
Der zugrundliegende Sachverhalt umfasst im Wesentlichen eine Stiftung, die an einer wirtschaftlich tätigen Tochtergesellschaft zu 100% beteiligt ist. Einen Antrag der Stiftung auf Gewährung des PVS-Status wurde von der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Oktober 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten an Dritte – gegenständlich in Form von Volkskunst-Sammlungen – eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.
Im Dezember 2014 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde der Stiftung auf Gewährung des PVS-Status keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Steuerverwaltung. Die Landessteuerkommission begründete dies unter anderem damit, dass die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten an Dritte eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.
Der VGH hält in seinen Entscheidungsgründen sodann unter anderem fest, dass es irrelevant sei, welche Vermögenswerte die PVS hält. Es könne sich diesbezüglich auch um andere Vermögenswerte als Aktien oder Finanzinstrumente handeln, wie beispielsweise Edelmetalle, Edelsteine, Gemälde oder Oldtimer. Das Mieten oder Vermieten, Leasen oder Verleasen oder Ähnliches von Vermögenswerten stelle hingegen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Leihgabe in Form von Volkskunst-Sammlungen an die Tochtergesellschaft sei hingegen nicht kommerzieller Natur und gelte somit nicht als wirtschaftliche Tätigkeit. Das Nichtvorhandensein eines Absatzmarktes lasse auf eine gemeinnützige Tätigkeit schliessen. Ausserdem sei eine Einflussnahme der Stiftung auf die Tochtergesellschaft für den VGH nicht ersichtlich.
Aus den Entscheidungsgründen des VGH geht zudem hervor, dass die von der Stiftung unterlassene Offenlegung der Begünstigten kein Rechtfertigungsgrund für die Bejahung der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Anerkennung als PVS sind gegenüber der Steuerverwaltung zumindest in einem ersten Schritt lediglich zu bestätigen. Die Steuerverwaltung könne nur dann eine Beweispflicht auferlegen, wenn sie substantiiert den Beweis einer bestimmten Tatsache fordere, die für die Beurteilung einer möglichen Einflussnahme durch die Stiftung relevant sei. In der Folge wurde der Stiftung rückwirkend der Status als PVS gewährt.
VGH-Entscheidung 2017/011 vom 13. Juni 2017
Der zugrundeliegende Sachverhalt umfasst im Wesentlichen eine liechtensteinische Stiftung, die zu 100% Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG ist. Die GmbH & Co. KG ist im Bereich der Grundstücksverwaltung tätig und erzielt Mieterträge von in Deutschland gelegenen Liegenschaften. Die Stiftung ist zudem zu 100% Gesellschafterin einer deutschen GmbH, die Komplementärin der deutschen GmbH & Co. KG ist.
Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein gewährte der Stiftung im März 2013 antragsgemäss den PVS-Status mit Wirkung ab Januar 2014 und entzog der Stiftung diesen Status im Februar 2016 rückwirkend auf Januar 2014. In der Folge wurde die Stiftung ab diesem Zeitpunkt der ordentlichen Ertragssteuer unterstellt.
Die Steuerverwaltung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Personengesellschaften kein eigenes Steuersubjekt darstellen und folglich eine steuerlich transparente Betrachtung zu erfolgen hat. Seien die Gesellschafter wie gegenständlich zutreffend juristische Personen, erfolge eine Zurechnung der Erträge. Durch die transparente Behandlung würden die Erträge von Personengesellschaften mit juristischen Personen als Gesellschafter zu Erträgen dieser juristischen Personen. Erziele eine solche Personengesellschaft Mieterträge, so würden den Gesellschaften diese Mieterträge zugerechnet und bei diesen besteuert. Nachdem die GmbH & Co. KG Mieterträge erziele, würden der Stiftung als Kommanditistin an dieser Personengesellschaft die Mieterträge zugerechnet. Die Vermietung stelle aber eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, was mit den Voraussetzungen eines PVS-Status nicht vereinbar sei. Auch wenn die Stiftung lediglich Kommanditistin sei und sie sich auf ihre Gewinnbezugsrechte beschränke, handle es sich bei den ihr zuzurechnenden Beträgen um Mieterträge und nicht um Beteiligungserträge wie bei Aktionären.
Diese Begründung der Steuerverwaltung überzeugte weder die Landessteuerkommission noch den VGH. Eine unterschiedliche Behandlung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einerseits und einer Beteiligung an einer Personengesellschaft andererseits ist gemäss VGH im Rahmen von Art. 64 SteG kaum gerechtfertigt. Der VGH folgt dahingehend der Begründung der Landessteuerkommission als Vorinstanz, dass es keinen Unterschied machen könne, ob sich die Stiftung an einer juristischen Person (z.B. Aktiengesellschaft) oder an einer deutschen GmbH & Co. KG beteilige. Eine Anrechnung der Mieteinkünfte der GmbH & Co. KG bei der Stiftung und damit die Bejahung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung könne nur dann erfolgen, wenn die Stiftung auf die GmbH & Co. KG bzw. deren Geschäftsführung direkt oder indirekt Einfluss nehme und sich nicht nur auf ihre Ausschüttungsbeteiligung und das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung beschränke.
Im Entscheid des VGH ging es sodann darum, Art. 64 SteG im Sinne von Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen (EWRA) europarechtskonform zu interpretieren. Dahingehend gelangt der VGH ohne vorgängige Anrufung des EFTA-Gerichtshofs zur Auffassung, dass die steuerrechtliche Privilegierung von liechtensteinischen Stiftungen gemäss Art. 64 SteG nicht allein deshalb und per se dem Beihilfeverbot gemäss Art. 61 Abs. 1 EWRA widerspreche, weil die Stiftung als Gesellschafterin an einer wirtschaftlich tätigen Personengesellschaft beteiligt sei. Entsprechend schliesse Art. 64 SteG die Qualifikation als PVS für den Fall nicht aus, dass sich eine Stiftung an einer Personengesellschaft beteilige.
Vor diesem Hintergrund stellt sich ganz generell die Frage, ob und für welche Fälle sich die Vorzüge der vorliegenden Strukturierungsalternative in Form einer liechtensteinischen Stiftung als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG eignet.
Einsatzgebiete einer liechtensteinischen Stiftung als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG
Im Folgenden soll dargestellt werden, wie die Besteuerung einer deutschen GmbH & Co. KG erfolgt und welche Einsatzgebiete sich für eine liechtensteinische Stiftung als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG in der Praxis ergeben.
Die GmbH & Co. KG ist ein Gebilde, bei der eine haftungsbeschränkte GmbH regelmässig einzig haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft wird. Trotz wirtschaftlicher Annäherung an eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich dennoch um eine Personengesellschaft, die auch steuerrechtlich als solche behandelt wird1. Dies führt dazu, dass diese steuerlich ein „Durchschauen“ auf die kapitalmässig beteiligten Gesellschafter ermöglicht (Transparenz). Regelmässig sind dies bei einer GmbH & Co. KG die einzig kapitalmässig beteiligten nicht haftenden Gesellschafter (Kommanditisten).
Ob eine GmbH & Co. KG aus deutscher steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder nicht, ist zweistufig zu beantworten. In Stufe eins ist die Art der Tätigkeit zu beurteilen. Ist diese nicht als gewerblich anzusehen, wie dies bei der langfristigen Vermietung von inländischem Grundvermögen der Fall ist, kommt es in Stufe zwei auf die Struktur der Gesellschaft an. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eröffnet insoweit Gestaltungsmöglichkeiten, als die Frage der Gewerblichkeit der Einkünfte einer GmbH & Co. KG von der Ausgestaltung der Geschäftsführung abhängig ist. Dadurch, dass ein Kommanditist, ggf. zusammen mit dem Komplementär geschäftsführungsbefugt ist, kann die Gewerblichkeit im Sinne einer gewerblichen Prägung vermieden werden.
Bei einer gewerblichen, auch gewerblich geprägten inländischen Personengesellschaft unterliegen insbesondere Wertsteigerungen an inländischem Grundvermögen unabhängig von der Haltefrist der Besteuerung. Zudem unterliegen die Einkünfte in diesem Fall grundsätzlich der Gewerbesteuer, soweit die erweiterte Grundstückskürzung nicht greift. Damit ergibt sich sowohl für die laufende Besteuerung, wie auch für die Besteuerung der Veräusserungsgewinne ein kombinierter Steuersatz aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von ca. 30%, wenn als Kommanditist eine Körperschaft beteiligt ist.
Für eine nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an der eine liechtensteinische Stiftung – selbst in der steuerlichen Ausgestaltung einer PVS – als Kommanditistin beteiligt ist, werden dagegen die Wertsteigerungen von inländischem Grundvermögen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfasst. Zugleich unterliegen die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischem Grundvermögen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, sofern es sich um eine langfristige Vermietung ohne gewerblichen Charakter handelt. Die Stiftung erzielt demnach im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus der laufenden Vermietung und Verpachtung von inländischem Grundvermögen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG. Im Falle einer Veräusserung des inländischen Grundvermögens nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren, kann der Veräusserungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Zudem wird im Regelfall weder für die laufenden Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung noch für die Veräusserung Gewerbesteuer anfallen. Damit liegt der Steuersatz für die laufenden Gewinnzuweisungen an die Stiftung bei rund 16%.
In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch § 15 AStG zu betrachten, welcher wiederum durch eine Ausschüttungsfiktion eine Besteuerung bei den Stiftungsdestinatären bewirken könnte, wenn bei diesen ein Deutschlandbezug vorliegt. Auch gerade in Anbetracht der Umstände, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in jüngerer Vergangenheit – zuletzt am 05.12.2018 (Az. II R 9/15) – solche Stiftungs-Konstruktionen zum Einsturz gebracht hat, gilt es hier Vorsicht walten zu lassen. Vielfach ist es möglich, entsprechende Gestaltungsmassnahmen vorzunehmen, um diese nachteiligen Rechtsfolgen abzuwenden. Dies muss jedoch für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Eine Beteiligung einer liechtensteinischen Stiftung an einer GmbH & Co. KG erscheint im Resultat als sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit, sofern man die GmbH & Co. KG vermögensverwaltend ausgestaltet und diese in der Folge Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischem Grundvermögen erzielt. Darüber hinaus erscheint eine solche Gestaltungsmöglichkeit sinnvoll, sofern eine Investition langfristig erfolgt, sprich das inländische Grundvermögen länger als 10 Jahre gehalten werden soll, und sich in der Folge die Wertsteigerungen steuerfrei vereinnahmen lassen. Diese Gestaltungsmöglichkeit empfiehlt sich in der Folge besonders für nicht in Deutschland ansässige Investoren.
Im Übrigen ist es steuerlich unerheblich, ob die liechtensteinische Stiftung in Liechtenstein der ordentlichen Ertragsbesteuerung nach Art. 44 SteG oder als PVS gemäss Art. 64 SteG besteuert wird – beide Alternativen führen zu demselben steuerlichen Ergebnis. Im Rahmen einer ordentlichen Ertragsbesteuerung werden die in Deutschland erzielten Mieteinkünfte gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c) ausgeschieden und vollständig Deutschland zugerechnet. In beiden Varianten kommt somit grundsätzlich lediglich die Mindestertragssteuer von jährlich CHF 1'800.00 gemäss Art. 62 SteG zum Tragen. Im Gegensatz zur PVS gilt es hingegen für Stiftungen, die der ordentlichen Ertragsbesteuerung unterliegen, jährlich eine Steuererklärung einzureichen.
Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Marco Felder und Daniel Blöchle gerne zur Verfügung.
*Daniel Blöchle ist Steuerpartner von PwC Nürnberg.
1Rödding in Lüdicke/Sistermann, Unternehmensteuerrecht, 2. Auflage 2018, § 3 Rechtsformwahl, Rn. 108, 109.